Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „KUBBANER“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Ziele des Vereins sind Kubb-Spieler aus der Region zu vereinen und Ihre Spielfertigkeiten durch Trainings und Turnierteilnahmen zu verbessern. Es ist dabei selbstverständlich, dass sich unsere Mitglieder in jeder Situation sportlich und fair verhalten! Die Pflege der Kameradschaft, Geselligkeit und Toleranz stehen dabei ebenso im Vordergrund, wie das Erringen von Turniertitel und die Durchführung eines eigenen Turniers.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: – Mitgliederbeiträge
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen – Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche sich mit den Zielen und dem Zweck des Vereins ‚KUBBANER‘ identifizieren und den jährlichen Mitgliederbeitrag entrichten.
Passivmitglieder können natürliche Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, mit einem Austrittsschreiben an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit unter Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 1 Monat nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm.
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 4 Mitglieder teilnehmen.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten. über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
Derü Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen (Kassier)
d) Aktuariat
ämterkumulation ist nicht möglich.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat kein Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien. Der Kassier verfügt über eine Einzel-Zeichnungsberechtigung.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von mehr als 50% der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 3/4 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Januar 2016 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.